Erbbaurecht
Publiziert am von Anja Gräfin von Matuschka
Erbbaurecht - nach 99 Jahren ist (in der Regel) Schluss...
bekannt ist das Erbbaurecht - oder auch Erbpacht - hauptsächlich durch die Kirche, aber auch eine Privatperson als Grundstückseigentümer kann ein solches Recht eintragen lassen. "Wohnen auf Zeit" trifft es am ehesten: Erbbaurecht bedeutet, Sie erwerben das Recht, ein fremdes Grundstück zu bebauen, werden jedoch nicht Eigentümer des Grundstücks sondern lediglich des zu errichtenden Bauwerks. Als Gegenleistung hierfür zahlt man einen sogenannten Erbbauzins, der meist günstiger kommt, als das Grundstück zum ortsüblichen Bodenrichtwert zu kaufen.
Bei Weiter-Verkauf einer Immobilie mit Erbbaurecht wird der Käufer damit lediglich Eigentümer des Bauwerks - nicht des Grundstücks! Es empfiehlt sich daher, sich den Erbbau-Vertrag vor Erwerb einer solchen Immobilie genau durchzulesen und sich gegebenenfalls beraten zu lassen.
Meistens gilt dieses Recht 99 Jahre. Es wird im Grundbuch eingetragen und kann sowohl veräußert als auch vererbt werden. Ob dieses Recht verlängert werden kann, hängt von dem Vertrag ab. Ebenso auch eventuelle Abfindungen bei Vertragsende sowie bestimmte Entscheidungen in Bezug auf das Grundstück (wie z.B. der Weiter-Verkauf, die Architektur der Bebauung, ...). In diesen Fällen empfiehlt sich eine Beratung beim Notar.